Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot

Unsere Offerten sind, sofern keine speziellen Vereinbarungen getroffen worden sind, während 60 Tagen verbindlich. Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen weder kopiert noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk Balsthal. Sämtliche Nebenkosten, (Verpackung, Transport, Verzollung, Ursprungszeugnisse, etc.) gehen ohne anderslautende Abmachungen zu Lasten des Käufers. Die Preise sind exkl. Mehrwertsteuer.

3. Lieferfristen

Vereinbarte Liefertermine werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Lieferverzug unsererseits berechtigt, ohne anderslautende, schriftliche Vereinbarung, weder zum Rücktritt vom Auftrag / Bestellung, noch zu Forderungen.

4. Versand

Ist nichts anderes vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers spediert.

5. Garantie

Produkte, die sich infolge fehlerhaften Rohmaterials oder mangelhafter Fabrikation als unbrauchbar erweisen, werden innerhalt 1 Jahr nach Inbetriebnahme, jedoch max. 2 Jahre nach Lieferung kostenlos ersetzt oder repariert. Für Anlagen gelten die jeweiligen SIA Richtlinien.

Andere Entschädigungen lehnen wir grundsätzlich ab. Von uns anerkannte Rücksendungen sind franko an unser Domizil zu senden.

Insbesondere übernehmen wir bezüglich der Eignung der gelieferten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck keine Verpflichtungen. Unsere Garantiepflicht erlischt automatisch, wenn der Käufer Änderungen oder Reparaturen an von uns gelieferten Produkten selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen haben innert 30 Tagen netto, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Andere Zahlungs-konditionen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Für Zahlungseingänge nach 30 Tagen können die üblichen Verzugszinse berechnet werden.

7. Eigentumsvorbehalt    

7.1
Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.

7.2
Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwirbt der Lieferer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wort der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist, sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung, der Zeitpunkt der Verarbeitung massgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für den Lieferer tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen ihn zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig zu verwahren. Erwirbt der Lieferer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller bereits jetzt ihm den nach Abschnitt 7, Ziffer 7.2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil.

7.3
Bei Weiterveräusserung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der Weiterveräusserung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gem. Abschnitt 7.2 Satz 1 und 2. Der Besteller tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an den Lieferer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

7.4
Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräusserungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis zur Höhe dessen Forderung ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.

7.5
Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 10%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil, der ihm zustehenden Sicherheiten, dem Besteller auf dessen Aufforderung hin freizugeben.

7.6
Der Besteller hat dem Lieferer sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder in im Miteigentum des Lieferers stehende Ware sowie in durch Vorausabtretungen der Lieferer übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum des Lieferers steht, bzw. dass die Forderungen an diesen abgetreten sind.

8. Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Streitigkeiten sind ausschliesslich nach Schweizerischem Recht zu beurteilen. Erfüllungsort ist Balsthal.

 
 
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